Satzung des Förderverein THW-Sulingen e.V.

§ 1 Der Förderverein THW-Sulingen (e.V.)

hat seinen Sitz in Sulingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es "Den Ortsverband Sulingen des Technischen Hilfswerkes in ideeller und materieller Hinsicht zu fördern und zu unterstützen und überall dort zu ergänzen, wo dem Technischen Hilfswerk als Bundesanstalt durch haushalts-rechtliche und sonstige Bestimmungen die Handlungsfreiheit genommen ist.

Der Verein hat weiterhin die Aufgabe, durch seine Mitglieder und durch seine Veranstaltungen den Gedanken der freiwilligen Hilfe in allen Notlagen unseres Gemeinwesens durch die für den Katastrophenschutz zuständigen Organisationen weiterzugeben und dadurch die Öffentlichkeitsarbeit des Technischen Hilfswerkes zu ergänzen."

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereins-Vermögen.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung.

3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, drei Monate vor Jahresende.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

2. Jedes Mitglied hat das Recht in den Gremien des Vereins mitzuwirken und die Vereinseinrichtungen / Geräte zu nutzen. Die Nutzung wird gesondert geregelt

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitglieder-versammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstands

b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.

c. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.

d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

e. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

f. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.

g. Beschlussfassung über die Änderung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen.

Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel mindestens einmal im Jahr.

Vierzehn Tage vor der Versammlung sind Anträge schriftlich beim Vorstand einzureichen

4. Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesendlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen.

Sie wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stev. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung eines Vorstands-mitgliedes.

3. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000 EURO sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

4.Die Amtszeit der Vorstandmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

5. Der Vorstand soll in der Regel alle 6 Monate tagen.

6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Bundesanstalt THW Sulingen, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 1 zu verwenden.